AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Februar 2025
Zwischen der Firma LiF GmbH & Co. KG, nachfolgend Auftragnehmer/Verkäufer (AN) genannt, und dem Auftraggeber/Käufer (AG) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart:

Allgemeines:
1.) Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden AGB für
alle Verträge, die der AN mit dem AG abschließt. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit,
wenn diese durch den AN ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
2.) Abweichende Bedingungen des AG, die der AN nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der AN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3.) Diese AGB gelten als durch den AG angenommen, sollte dieser nicht binnen 7 Tagen nach
Eingang der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen haben.
4.) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
5.) Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile
lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unangetastet. Der AN und der AG sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung
durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen,
sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das
Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
6.) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des AN.
7.) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des AN zuständige Gerichtsort – derzeit: AG
Osnabrück. Der AN ist auch berechtigt, vor einem Gericht Klage einzureichen, welches
für den Sitz oder eine Niederlassung des AG zuständig ist.

Angebote, Leistungen und Verträge:
1.) Die in heutigen und auch zukünftigen Verkaufsmedien enthaltenen Angebote, wie auch
individuelle mündliche und/oder schriftliche Angebote des AN sind freibleibend, d.h.: nur als
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche
Auftragsbestätigung des AN maßgebend. Alle zusätzlichen Vereinbarungen auch solche mit
unseren Vertretern und/oder Händlern o. ä. Organisationen haben nur dann Gültigkeit, wenn
diese von uns schriftlich bestätigt sind. Werden Aufträge unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
3.) Wird ein erteilter Auftrag vom AG storniert oder widerrufen, so muss dieser sicherstellen,
dass seine Stornierung oder sein Widerruf binnen 2 Werktagen, gerechnet ab dem Tag der
Bestellung schriftlich dem AN bekannt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist der AN berechtigt,
auf Abnahme der durch den AG bestellten Ware zu bestehen, oder die bereits entstandenen
Kosten, mindestens aber 10% des Auftragswerts als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu
stellen. Sonderkonstruktionen, also sämtliche nicht der Katalogware oder nicht der regelmäßigen Fertigung entsprechenden Einheiten, sowie in jeglicher Form beschichtete Ware ist von der Stornierung und/oder dem Widerruf ausgenommen.
4.) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Beschichtung, der Spezifikation und
der Bauweise behält sich der AN auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vor, sofern
diese Änderungen dem AG zumutbar sind. Diese Regelung betrifft auch Normänderungen, die
im Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung in Kraft treten.
5.) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Farben, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und bestätigt werden.

Preise und Zahlungsbedingungen:
1.) Alle Preise sind in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Währung EURO und
gelten ab Herstellerwerk, zzgl. Frachtkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise basieren auf der derzeitigen Kostenlage mit folgender Maßgabe: Erhöhen oder senken sich die Kosten der zu kaufenden Rohstoffe oder andere, die Produktion und den Vertrieb betreffende Kosten, und erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss, ist der AN berechtigt, einen entsprechenden Kosten- Zu/Abschlag zum Preis vorzunehmen.
2.) Bei Erst Geschäften oder Geschäften größerer Art oder bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit, ist der AN befugt, Vorkasse oder andere Zahlungssicherheiten vor Fertigungsbeginn bzw. vor Auslieferung (dieses gilt auch abweichend von im Angebot genannten Zahlungsbedingungen) zu verlangen. Für Lieferung außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wird grundsätzlich Vorkasse verlangt, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Lieferungen außerhalb dieser Grenzen gelten gesonderte Transportkosten Regelungen.
3.) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb 14 Tagen netto Kasse
4.) Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt angenommen. Wechsel
werden nicht akzeptiert. Im Falle eines Scheckprotests kann der AN Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen.
5.) Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden unter Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt. Evtl. vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der AG mit der Bezahlung
früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6.) Gerät der AG durch Mahnung (nach BGB) in Zahlungsverzug, ist der AN nach Absendung
derselbigen berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. auch den Betrieb und/oder das
Grundstück des AG zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der AN kann außerdem die
Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
7.) Eine Zahlungsverweigerung oder ein Rückbehalt derselbigen ist ausgeschlossen, wenn
der AG den Mangel oder sonstige Beanstandungsgründe bei Vertragsabschluss kannte. Im
Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem der
allgemein gültigen Rechtsprechung angemessener Umfang zurückbehalten werden.
8.) Aufrechnung und/oder Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt ist.

Datenspeicherung:
1.) Der AG wird durch diese AGB darüber informiert, dass der AN die im Rahmen der
Geschäftsverbindung gewonnenen Personen- und firmenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verarbeiten darf.

Gefahrenübergang, Versand, Verpackung, Lieferfrist:
1.) Der Versand erfolgt auf Gefahr des AG. Werden keine gesonderten Versandbestimmungen
angegeben, erfolgt der Transport nach Ermessen des AN, das dieser insbesondere in Hinsicht
auf eine sorgfältige Beförderung ausüben wird.
2.) Die Verladung und Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet; Verpackung
wird nicht zurückgenommen.
3.) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig
4.) Die Angabe eines Lieferdatums erfolgt nach bestem Ermessen und gilt ab Herstellerwerk.
Diese verlängert sich angemessen, wenn der AG seinerseits erforderliche und/oder vereinbarte
Mitwirkungshandlungen verzögert und/oder unterlässt. Das Gleiche gilt im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Arbeitsniederlegung und/oder Aussperrung, sowie beim
Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des AN liegen. Hierunter
fallen Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und/oder Betriebsstörungen,
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Werkstoff- und/oder Energiemangel, etc ... Auch
vom AG veranlasste Änderungen der gelieferten Ware führen zur angemessenen Verlängerung
der Lieferfrist.
5.) Der AN haftet hinsichtlich der rechtzeitigen Lieferung nur für eigenes Verschulden und für
das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der AN nicht
einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der AN ist jedoch verpflichtet, auf
Verlangen, evtl. ihm gegen seine Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den AG abzutreten.
Der AG hat sicherzustellen, dass der Lieferort mit einem 40 To.-Lkw befahren werden kann.

Abnahmefrist:
1.) Hat der AG innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen oder abzunehmen,so steht dem AN
frei, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Rechnung zu stellen.

Eigentumsvorbehalt:
1.) Der AN behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.
2.)Wird die Vorbehaltsware vom AG zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für den AN, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird
Eigentum des AN. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem AN gehörender Ware erwirbt
der AN Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zur anderen Ware zur Zeit der Lieferung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem AN
gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der AN Miteigentümer gem.
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der AG durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem AN Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Lieferung. Der AG hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des AN stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3.) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem AN gehörender Ware veräußert,
so tritt der AG schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der AN
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des AN, der jedoch
außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des AN, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen
auf den Betrag, der dem Anteilswert des AN an dem Miteigentum entspricht.
4.) Wird die Vorbehaltsware durch den AG als Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek,
mit Rang vor dem Rest ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Hier gelten auch die Sätze 2 und
3 aus Abs. 3.).
5.) Der AG ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne Abs. 3.) und Abs. 4.) auf den AN tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und/oder Sicherheitsübereignung ist der AG nicht berechtigt.
6.) Der AN ermächtigt den AG unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs.
3.) und Abs. 4.) abgetretenen Forderungen. Der AN wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, fristgerecht nachkommt. Auf Verlangen des AN hat der AG die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der AN ist
ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG den AN unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheckprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenso. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
Mit Tilgung aller Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum
an die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den AG über.

Materialeigenschaften:
1.) Holz jeglicher Form ist ein Naturprodukt. Dessen durch die Natur eingebrachten Eigenschaften, Abweichungen, Merkmale und natürliche Rissbildungen sind daher immer zu
beachten. Hier hat der AG dessen biologische, physikalische und chemische Eigenschaften
beim Kauf und sämtliche Verwendungen zu beachten.
2.) Die gesamte Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden
innerhalb aller Holzarten , die der AN vertreibt, gehört zu den natürlichen Eigenschaften des
„Produkts“ Holz und stellt keine Reklamations- und/oder Haftungsgründe dar.
3.) Um den Gebrauchswert von Holz beim Einsatz im Außenbereich für einen möglichst
großen Zeitraum zu erhalten, ist eine regelmäßige Überprüfung, Pflege und Reinigung unerlässlich. Dies gilt auch für alle technischen Verbindungen (z.B.: Schrauben, Bolzen, etc.).
4.) Auf Edelstahloberflächen können im Außenbereich unter bestimmten Bedingungen Rost oder rostähnliche Erscheinungen auftreten. Hierbei wird vom sog. „Flugrost“ gesprochen. Die
Ursache für diese Erscheinung kann der Kontakt mit rostenden und von außen zugeführten
Metallteilen des näheren oder weiteren Umfelds sein. Diese Erscheinung ist somit kein
Mangel. Beim Einsatz in salzhaltiger Luft (z.B.: sämtliche Küstenbereiche) können Edelstähle
„blind“ oder „stumpf“ werden. Auch dieses stellt keinen Mangel dar.
5.) Garantiebestimmungen gegen Rost bei Normal- und/oder Edelstahl setzen voraus, dass der
verwendete Rostschutz (Verzinkung, KTL-Beschichtung, etc.) unbeschädigt bleibt oder
Beschädigungen- auch die der obersten Farbbeschichtung unverzüglich mit den geeigneten
und absolut gleichwertigen Materialien ausgebessert werden.

Mängelansprüche:
1.) Der AG hat die erhaltene Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und, sollte sich ein
Mangel zeigen, diesen dem AN sofort schriftlich mitzuteilen. Sollte der AG diesen Vorgang
unterlassen, so gilt die Ware als angenommen und genehmigt. Eine Ausnahme stellt der Vorgang dar, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Überprüfung nicht zu erkennen
war. Auch dieser ist aber unverzüglich nach Erkennung schriftlich dem AN mitzuteilen. Hier
gelten weiterhin die §§ 377 ff. des HGB der Bundesrepublik Deutschland.
2.) Die Ware reist bei freier oder unfreier Lieferung prinzipiell auf Gefahr des AG. Transportschäden an Verpackung und/oder der Ware sind auf dem Lieferschein oder Frachtbrief des anliefernden Unternehmens schriftlich festzuhalten. Sollte dies nicht geschehen, kann schon aus versicherungsrechtlichen Gründen kein kostenloser Ersatz gestellt werden.
3.) Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN berechtigt, unter Berücksichtigung der Art
und Form des Mangels und der berechtigten Interessen des AG die Art der Nacherfüllung
(Nachbesserung, Ersatzlieferung für die sich im Originalzustand befindliche, zurückgesandte,
Ware) zu bestimmen oder aber den Kaufpreis dem Mangel angemessen zu vergüten.
4.) Sachmängelansprüche verjähren nach 24 Monaten
5.) Für Schadensersatzansprüche gelten die Allgemeinen Haftungsbedingungen, § 10.

Allgemeine Haftungsbegrenzung:
1.) Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche des AG sind ausgeschlossen. Diese gelten
nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des AN oder
Garantieübernahmen. Diese Regelung gilt entsprechend für den AG.
2.) Voraussetzungen für die Garantieübernahme sind: Einhaltung der regelmäßig vorgeschriebenen Wartungsintervalle durch qualifiziertes Personal, fachgerechte Reparatur mit Originalteilen. Der Nachweis dieser Arbeiten durch den AG und/oder den Betreiber ist schriftlich zu protokollieren. Sämtliche Garantiebestimmungen erlöschen, sollte die gelieferte Ware nicht
fachgerecht und/oder unseren Montagebestimmungen entsprechend eingebaut sein. Diese
Bestimmung gilt ebenso bei mutwilliger Zerstörung (Vandalismus).
3.) Für Lieferungen nach durch den AG und/oder dessen Partnern eingesandten Zeichnungen,
Mustern, Farben, etc. übernimmt der AG die Verantwortung und evtl. Haftung gegenüber
fremden Schutzrechten. Wird der AN in Anspruch genommen, so stellt ihn der AG von diesen
Ansprüchen frei. Auch hier ist im Übrigen eine Rücknahme nach Lieferung ausgeschlossen
und der Rechnungsbetrag zu zahlen. Die Freistellungsbescheinigung nach §§ 48 ff. EstG
(Finanzamt Lingen/Ems) wurde erteilt. Sie können diese Angabe jederzeit im Internet unter:
www.bzst.bund.de abrufen. Eine Rechnungskürzung darf aus diesem Grund nicht vorgenommen werden.